INDat-Report 10/11-2004

„Druckzahlung bedeutet ein hohes Anfechtungsrisiko“

Experten gehen davon aus, dass §133 InsO in Zukunft eine größere Rolle spielen wird

Von Jens Hertling

KÖLN. Ob bei der Frühjahrstagung des neugegründeten „VID-Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (siehe INDat-Report 3/2004, S. 14ff), beim „RWS-Forum Insolvenzrecht 2004 – Leitlinien höchstrichterlicher Rechtsprechung“ (siehe INDat-Report 9/2004, S. 24 ff), oder bei der diesjährigen NZI-Tagung (dieses Heft, S. 22) – eine Thematik erfährt besonders viel Aufmerksamkeit: die Insolvenzanfechtung nach Druckzahlung. INDat-Report hat sich dieses Dauerbrenners angenommen.

„Druckzahlungen nach Androhung von Einzelzwangsvollstreckungen oder auch nach Androhung einer Insolvenzantragsstellung kommen in der Praxis gerade bei kleinen Unternehmen sehr häufig vor“, berichtet der Kölner RA Dr. Andreas Ringstmeier (Dr. Ringstmeier & Kollegen) über seine Erfahrungen. „Vorwiegend die Sozialversicherungsträger sind schon seit geraumer Zeit dazu übergegangen, die Beitragsforderungen mit größerer Intensität zu verfolgen, was m.E. auch begrüßenswert ist.“ Die Neigung der Geschäftsleiter vor allem kleinerer Unternehmen, zunächst die Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerverbindlichkeiten nicht zu bezahlen, ist nach Ansicht von Ringstmeier sehr hoch. „Vielleicht liegt es daran, dass es sich um ‚anonyme Gläubiger’ handelt – anders als Arbeitnehmer oder Lieferanten, zu denen ja häufig ein intensiver persönlicher Kontakt besteht“, mutmaßt Ringstmeier.

„Finanzamt und Sozialversichtungsträger sind anonyme Gläubiger“

Ringstmeier weiter: „Dabei wird übersehen, dass gerade die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeträgen oder Steuerverbindlichkeiten zu einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers führen kann.“
Dass die Insolvenzanfechtungen auf Druckzahlungen mehr werden, kann der Düsseldorfer Verwalter Georg Kreplin (Kreplin & Partner) bestätigen. „Die Finanzämter pfänden im voraus und stellen kurz darauf den Insolvenzantrag. Nach unserer Darlegung der Sach- und Rechtslage wird der Betrag meist freiwillig zurückgezahlt.“ Oft einigt man sich außergerichtlich. „Die Sozialversicherungsträger und Finanzämter merken schnell: Das bringt nichts.“
Kreplin: „Ohne den Finanzämtern einen Rat geben zu wollen. Wenn zwischen Druckzahlung des Schuldners und dem Insolvenzantrag nur ein kurzer Zeitraum besteht, wird das schnell ein Fall des § 133 InsO. Da habe ich dann ein leichtes Spiel. Bei vier bis fünf Monaten wird das für uns viel schwieriger, das nachzuweisen.“

„Die Gerichte fühlen sich wegen der vielen Druckanträge missbraucht“

Kreplin: „Je intensiver wir die Akten eines Falles durchforsten, um so eher stoßen wir auf Anfechtungsmöglichkeiten. Ich habe meinen Leuten erklärt, dass dies enorm wichtig ist.“
Die gleiche Erfahrung hat Michael Pluta (Pluta Rechtsanwälte) gemacht. „Wir bekommen von den Finanzämtern die „Druckzahlungen“ in der Regel problemlos zur Masse. Der längste Zeitraum war bisher ein Jahr.“ Mit den Krankenkassen hat Pluta andere Fristen: „Die Krankenkassen geben die Beträge bis zu einem viertel Jahr problemlos raus. Weiter zurückliegende Zahlungen haben wir bisher verglichen.“

Sozialkassen und Finanzämter haben keinen großen Handlungsspielraum

Pluta weiter: „Meines Erachtens haben die Sozialkassen und Finanzämter keinen großen Handlungsspielraum, sondern müssen sich sinnvollerweise auf Teilzahlungen einlassen, um nicht unter öffentlichen Druck zu geraten, der in dem Vorwurf der Arbeitsplatzvernichtung bestehen würde.“
„Anfechtung nach Druckzahlung ist unser tägliches Brot“, berichtet Verwalter Eberhard Stock (Stock Tömp Hammes Rechtsanwälte) aus Krefeld. Verwalter Dr. Sven-Holger Undritz (White Case Insolvenz GbR) hat beobachtet, dass die Krankenkassen zunehmend mit Druckzahlungen auf ihre Schuldner einwirken. Gleichzeitig hat er festgestellt, dass „die Gerichte sich wegen der vielen Druckanträge missbraucht fühlen.“

Steuerausfälle 2003:42 Millionen Euro

Mit den Druckzahlungen nimmt auch die Zahl der Anfechtungsklagen zu, mit denen die Insolvenzverwalter missbräuchliche Vorzugsbefriedigungen der öffentlichen Hand von Amts wegen wieder aus der Welt schaffen müssen. Es wird geschätzt, dass der Fiskus aufgrund von Anfechtungsklagen im Jahr 2003 fast 42 Millionen Euro wieder „freigeben“ musste. Im ersten Halbjahr 2004 sollen die Ausfälle bereits angeblich 30 Millionen Euro erreicht haben.

Anfechtungsfragen haben den BGH ab 2002 relativ häufig beschäftigt

Der Vorsi. RiBGH a.D. Dr. Gerhart Kreft: „Dieses Thema hat den BGH insbesondere in den Jahren ab 2002 relativ häufig beschäftigt; es sind mehrere einschlägige Entscheidungen ergangen. Ich darf dazu auf die Fundstellen bei Gerhardt/Kreft, ‚Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung’, 9. Aufl., 2005 (RWS-Skript 82) Rz. 352a - 352b. verweisen.“
„Ich selbst hatte als damaliger Vorsitzender einer Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf einige Anfechtungsprozesse, die sämtlich im Sinne der neuen Rechtsprechung des BGH erledigt wurden“, berichtet Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau.

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