INDat-Report 09-2004
„Wir wollen keinen Dumpingverwalter!“
Die Vorschläge zum neuen InsO-Referentenentwurf stoßen auf große Ablehnung
Von Jens Hertling
BERLIN. Mit Spannung wurde die neue Vergütungsverordnung für masselose Insolvenzverfahren erwartet. Diese war notwendig geworden, nachdem Beschlüsse des IX. Zivilsenats vom 15.1.2004 (IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417 und IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424) feststellten, dass die alte Vergütung nicht auskömmlich sei und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, eine neue Vergütungsverordnung auf den Weg zu bringen.
Zur gleichen Zeit wurde der neue InsO-Referentenentwurf vorgestellt, der auf großen Widerstand stößt. INDat-Report hat sich in der Szene umgehört.ein Schritt in die richtige Richtung. Die dortigen Beträge für Mindestvergütungen wurden jedoch erkennbar nicht auf der Basis einer wissenschaftlich fundierten, hinterfragten und belastbaren Erhebung ermittelt. Dies war jedoch einer der Kritikpunkte des BGH an der von den Instanzgerichten vorgenommenen Anpassung der Mindestvergütungsbeträge“ erklärte Dr. Thorsten Graeber, Richter am Amtsgericht Potsdam die neue Verordnung. Er erklärt weiter: „Bereits aus der aus der Begründung entnehmbaren Differenz zwischen den festgestellten Kosten der Verwalter in den Stundungsverfahren und den nunmehr festgesetzten Mindestvergütungsbeträgen ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die geänderte InsVV einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten würde. Es kann vermutet werden, dass auch diese Beträge in geeigneten Verfahren dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt werden“.
InsVV und eine verfassungsrechtliche Überprüfung
Graeber ergänzt: „Die Begrenzung der Vergütung in Stundungsverfahren auf diesem Wege mit dem Ziel der Begrenzung der Belastungen der Länderhaushalte erscheint mir der falsche Weg zu sein. Besser, wenn auch wohl politisch nicht durchsetzbar, wäre es, die Restschuldbefreiungsverfahren entsprechend einigen vorliegenden Vorschlägen in kostengünstiger Weise umzustrukturieren. Wenn sich der Gesetzgeber jedoch gerade dieses Verfahren leisten möchte, sollte er die dabei entstehenden Kosten auch tragen.“
Der Gesetzgeber sollte die entstehenden Kosten tragen
Der Kölner Insolvenzrichter Prof. Dr. Heinz Vallender erklärt seine Sicht zu der neuen Vergütungsverordnung: „Der Verordnungsgeber stand unter Zeitdruck, da er bis zum 1. Oktober eine neue Verordnung erlassen musste. Dies könnte sich vielleicht längerfristig als Nachteil erweisen.“ Insolvenzverwalter Michael Pluta (PLUTA Rechtsanwalts GmbH) meint: „Die Vergütung reicht nicht. Kostendeckung ist nicht Grundlage eines wirtschaftlichen Handelns.“
Pluta: „Es reicht nicht“
„Es ist erstaunlich, mit welcher Mühe das BMJ einerseits die zeitliche Vorgabe des BGH, die ja selbst eher leere Drohung war (vgl. meinen Beitrag ZIP 2004, 633), zu erfüllen suchte, andererseits empirische Untersuchungen auswertete, auch wenn diese nach eigener Einschätzung nicht völlig repräsentativ sind. Erstaunlich ist schließlich, mit welch zeitlicher Vorgabe alles ablief (Stellungnahmefrist, Auswertung von Stellungnahmen, Erlass)“, erklärt Prof. Ulrich Keller von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin.
Dr. Siegfried Beck, Vorsitzender des neu gegründeten Berufsverbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) blickt dagegen forsch in die Zukunft: „Die InsVV ist in Kraft getreten. Wir müssen das Beste daraus machen.“ Er ergänzt: „Leider ist ein wenig Ernüchterung eingetreten, da der Gesetzgeber die von unserem Verein in Auftrag gegebene Studie kaum berücksichtigt hat.“
Kommt mit der Anzahl der Gläubiger nicht erneut Verwirrung in die Vergütung? Insolvenzrichter Graeber: „Ich halte den Rückgriff auf die Anzahl der Gläubiger für ein taugliches Mittel, zwischen verschiedenen Verfahren und unterschiedlichen Belastungen der Verwalter zu differenzieren. Ein Maßstab allein anhand der anmeldenden Gläubiger dürfte auch angemessen sein, da der Insolvenzverwalter nur mit diesen das gesamte Verfahren über zu kommunizieren hat. Eine Möglichkeit der Beeinflussung durch den Verwalter besteht dabei kaum. Für die Gerichte dürfte hieraus keine wesentliche Mehrarbeit entstehen.“
Anzahl der Gläubiger entscheidend
Professor Keller stellt klar: „Die Differenzierung nach Gläubigern erfolgte wesentlich deshalb, weil beide Untersuchungen (Hommerich und IFB) die Gläubigerzahl als Hauptkriterium für den Arbeitsaufwand nennen. Verwirrung kann entstehen wenn man die Mindestvergütung nur nach dem Mindestbetrag liest, tatsächlich kann die Mindestvergütung unter Berücksichtigung von Gläubigern (z.B. 20 nach § 304 Abs. 2 InsO in noch geltender Fassung) durchaus höher werden.
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