INDat-Report 06/07-2004
„Das oberste deutsche Gericht hat ein erstes Tor aufgestoßen“
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Verwalterbestellungen birgt Brisanz
Von Jens Hertling
KARLSRUHE. Gerade mal wenige Wochen ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 zur Bestellung von Insolvenzverwaltern (1 BvR 135/00 und BvR 1086/01) alt. Unter Richtern und Verwaltern hat er für einige Verwirrung gesorgt. INDat-Report hat sich umgehört und kam zu erstaunlichen Antworten.„Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts war ein Knaller ich würde es wie ein mittleres Erdbeben einschätzen“, lautet der Kommentar des Kölner Insolvenzrichters Prof. Dr. Heinz Vallender. Er ergänzt: „Verfassungsrechtlich geht der Beschluss in Ordnung da führt kein Weg vorbei.“ Vallender: „Die Entscheidung war überfällig - nichts ist mehr so wie es mal war“, ergänzt der Richter im Hinblick auf die Menge Arbeit, die die Gerichte bei der Umsetzung des Beschlusses erwartet.
„Ich bin nicht überrascht“, lautet der Kommentar des Verfassungsrechtlers Dr. Michael Kleine-Cosack, der im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Prozessbevollmächtigter des Alzeyer Anwalts Dr. Fritz Binz war. „Für mich war es sonnenklar das oberste deutsche Gericht hat ein erstes Tor aufgestoßen und damit Licht in das bisherige Dunkel der Verwalterbestellung gebracht“.
„Das war wie ein mittleres Erdbeben“
Der Freiburger Anwalt hat schon im Vorfeld des Beschluss bemerkt, dass Insolvenzrichter ihre Vergabepraxis geändert, offizielle Bewerberlisten geführt und Ablehnungen sachlich begründet haben.
Als sehr erfreulich bezeichnet der Lübecker Anwalt Rüdiger Horn den Beschluss, auf den er jahrelang hingearbeitet hatte. Sein Kollege und Mitkläger Dr. Fritz Binz bringt seine Meinung etwas trockener auf den Punkt: „Besser spät als nie.“
„Besser spät als nie“
„Der Beschluss ist zu begrüßen; er stellt gewiss nicht den Schlusspunkt einer Diskussion über die Verwalterbestellung dar, sondern ist in einigen bisher schon diskutierten Aspekten künftig der Wegweiser“, erklärt Dr. Siegfried Beck (RA Dr. Beck & Partner) und Vorsitzender des Arbeitskreises der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. (AID) seine Ansicht.
Der Beschluss ist künftig der Wegweiser
Wie sehen die bisher gemachten Erfahrungen aus? „Die vom Bundesverfassungsgericht geschilderten Fälle der Nichtberücksichtigung entsprechen jedenfalls nicht meinen Erfahrungen; es dürfte sich um „Ausreißer“ handeln. Die Insolvenzgerichte führen in jüngster Zeit durchwegs offene oder flexible Bewerberlisten, in die fachlich und persönlich geeignete Bewerber aufgenommen werden, wenn sie darüber hinaus auch einen räumliche Verbindung (Kriterium der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit) zum Gerichtsort und dessen Zuständigkeitsbereich darlegen“, berichtet Dr. Siegfried Beck. Zu den „Ausreißern“ zählen demnach die beiden Beschwerdeführer Horn und Binz. „Ich würde auch so stimmen, wenn ich im Pool wäre“, lautet die Einschätzung Horns, der seit 1974 schon als Verwalter und Einzelkämpfer arbeitet. „Diejenigen Verwalter, die im Pool gelistet sind, werden alles beim Alten belassen was man rein menschlich niemand vorwerfen kann“, sagte er und meint damit die Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins durch seinen Ausschuss für Insolvenzrecht, der im April 2002 die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet erklärte. Der Ausschuss, unter ihnen prominente Insolvenzverwalter, kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis: „die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, der nach § 56 InsO vom Insolvenzgericht bestellt wird, stellt nicht die Ausübung eines Berufs dar.“ (Stellungnahme des DAV durch den Ausschuss für Insolvenzrecht unter: www.anwaltverein.de/03/05/2002/27-02.rtf).[...]
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