INDat-Report 04-2004

Insolvenztourismus in Zukunft
nicht ausgeschlossen

Experten prognostizieren leichten Anstieg
von grenzüberschreitenden Verfahren

Von Jens Hertling

MÜNCHEN/MÖNCHENGLADBACH. Ob nun die Frühjahrstagung des Arbeitskreises der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (AID) in Wiesbaden oder der Insolvenzrechtstag der drei Arbeitskreise in Frankfurt/Main – alle diese Veranstaltungen zeigten, dass das Thema „Forum-Shopping“ ein Dauerbrenner ist. Gab es im vergangenen Jahr mit „ISA-Daisytek“ (ZIP 2003,1362) einen ersteren größeren Fall, so nahm im ersten Halbjahr 2004 die Zahl der Insolvenzverfahren, wo Haupt- und Sekundärverfahren in unterschiedlichen Ländern eröffnet wurden, leicht zu. Ein Grund mehr für den INDat-Report, sich näher mit der Thematik zu beschäftigen.

Eigentlich sollte die Europäische Insolvenzverordnung das „Forum-Shopping verbieten, aber englische Gerichte eröffnen schneller. Comi (center of main interest) heißt das Zauberwort und stellt darauf ab, in welchem Mitgliedsstaat der Schuldner den „Mittelpunkt seiner Interessen“ hat. Englische Gerichte legen dieses Kriterium großzügiger aus. Eine Erfahrung, die Verwalter Dr. Frank Kebekus (Kebekus & Zimmermann) 2003 machen musste („ISA-Daisytek“ (ZIP 2003,1362). Die Folge waren zwei Insolvenzverfahren, eines in Deutschland und eines in England. Weil englische Richter schon am Tag der Antragsstellung das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hatten, musste der Richter in Düsseldorf nach dem Prioritätsprinzip wieder einstellen. „Das ISA-Verfahren war der Beginn einer neuen Ära“, mutmaßt Frank Kebekus.
Nicht weit von dem Gericht, wo Kebekus das Hauptverfahren an den englischen Insolvenzverwalter Stephen Taylor verlor, erging am 27.04.2004 durch das AG Mönchendbach (ZIP 1064, 2004, EuInsVO Art 3, Erwägungsgrund 13) ein Beschluss, der das Hauptinsolvenzverfahren der EMBICI in Deutschland eröffnete. Kebekus: „Materiellrechtlich ist der Beschluss sehr zu begrüßen. Es entspricht auch dem Erwägungsgrund des § 13 der EuInsVO, wenn bei der Feststellung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen nicht nur auf interne Faktoren, sondern auf externe Faktoren, die für Dritte feststellbar sind, zukünftig abgestellt wird.“ Das Gericht hatte darauf abgestellt, wo die Schuldnerin ihre werbende Tätigkeit entfaltet (hat), und nicht darauf, wo die strategischen Geschäftsentscheidungen getroffen werden.
Verwalter Kebekus kann aber die Auslegung des Gerichts nicht verstehen. Das Insolvenzgericht hatte einen ursprünglich gestellten Sekundärantrag in der Bundesrepublik als Eröffnung eines Hauptverfahrens ausgelegt. Kebekus: „Es ist nicht nachzuvollziehen, warum, wenn tatsächlich Auslegungsfragen aufgeworfen worden waren, diese nicht in einem beispielsweise weiteren Telefonat mit dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Schuldnerin geklärt werden konnten.“
Und: „Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Amtsgericht den bereits in England eingeleiteten Wettlauf um die schnellste Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens unbedingt gewinnen wollte.“

Mönchengladbach wollte Wettlauf gewinnen

Wie denkt Kebekus über den fast zeitgleichen Beschluss des Amtsgerichts München bezüglich der Hettlage-Insolvenz (ZIP 962, 2004), mit dem der zuständige Insolvenzrichter befand, dass das AG München auch für die Hauptinsolvenz über das Vermögen der österreichischen Auslandstochter von Hettlage zuständig ist? „Während das Gericht in Mönchengladbach auf externe Faktoren, die für einen Dritten erkennbar sind, abgestellt hat, wurde in München nach anderen Kriterien entschieden.“ Er erklärt weiter: „Die Firma Hettlage hat Kleidung verkauft. Wenn ich als Konsument in Innsbruck einkaufen gehe, dann würde ich davon ausgehen, dass hier die Firma ihren Mittelpunkt hat. Das gleiche trifft auf einen Gläubiger zu.“
Und: „In Zukunft werden wir einen Mix der beiden Beschlüsse von München und Mönchengladbach haben“ blickt Kebekus voraus.

„In Zukunft werden wir einen Mix aus beiden Beschlüssen haben“

Rechtsanwältin Barbara Beutler (Müller-Heydenreich, Beutler und Kollegen), die Verwalterin des Hettlage-Verfahrens, kontert: „Das Gericht hat in seinem Entschluss den mittelbaren Punkt des wirtschaftlichen Interesses zutreffend angenommen, weil das gesamte operative Geschäft einschließlich Lieferanten, Vermieter, Banken und sonstiger Verträge von München aus gesteuert wird und dies auch für einen Dritten erkennbar gewesen ist.“
Wie sieht ein deutscher Richter die Problematik? „Das Gericht in München hat das gemacht, was wir den englischen Gerichten vorwerfen“, erklärt Prof. Dr. Heinz Vallender, Insolvenzrichter am Amtsgericht Köln, seine Rechtsauffassung. Vallender findet den Beschluss von Mönchengladbach als einen interessanten Weg, da hier darauf abgestellt wird, wo das Unternehmen werbend tätig ist. „Das Insolvenzgericht Mönchengladbach hat auf die gleichen Kriterien abgestellt, die auch nach § 3 InsO anwendbar sind.“ Langfristig kann nach der Einschätzung von Vallender nur der Europäische Gerichtshof für Rechtssicherheit sorgen.

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