INDat-Report 02-2005
„Strafrecht und Insolvenzverwaltung sind eher ein theoretisches Thema“
Insolvenzverwalter bekommen gute Noten von Staatsanwälten
Von Jens Hertling
KÖLN. Anfang 2005. Die monatliche Veranstaltung des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln e.V. ist restlos überfüllt. Das Thema „Die strafrechtliche Verantwortung des Insolvenzverwalters bei Sanierung und Insolvenz“ stößt auf ein großes Interesse. INDat-Report hat sich mit dem eher ‚etwas exotischem Thema‘ wie ein Teilnehmer der Veranstaltung es umschreibt, beschäftigt.„Verwalter und Staatsanwalt sollten sich persönlich kennen lernen“, moderierte der Vorsitzende des Vereins Prof. Dr. Heinz Vallender den Vortrag des Leitenden Oberstaatsanwalts Dr. Hans Richter an und erntete dabei Heiterkeit der anwesenden Teilnehmer. „Das Thema ist für Verwalter ein bisschen ungewohnt, aber dennoch interessant“, erklärte Vallender, bevor er dem Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter von der Staatsanwaltschaft Stuttgart das Wort übergab.
„Es gibt kein ‚Insolvenzverwalter-Strafrecht’“
„Bei den Unternehmensinsolvenzverfahren gibt es einen bunten Strauß von Delikten. Es gibt kaum Fälle, wo Verwalter vor Gericht standen“, berichtet Richter. „Es gibt keine bundesweiten Statistiken. Wenn ich von Fällen höre, dann nur über die Buschtrommel.“ Er ergänzt: „Strafrecht und Insolvenzverwaltung sind eher ein theoretisches Thema.“ Richter weiter: „Ein Insolvenzverwalter hat enorme Verantwortung. Falls ein Verwalter deshalb jemals verurteilt werden würde, hätte er bei Insolvenzrichter kaum Chancen, jemals wieder bestellt zu werden.“
Insolvenzrichter würden keinen verurteilten Verwalter mehr bestellen
Dem kann der Saarbrücker-Kollege Oberstaatsanwalt Raimund Weyand nur zustimmen. „Es gibt kein ‚Insolvenzverwalter-Strafrecht’. Mir ist kein einziger Fall bekannt, in dem jemals ein Verwalter verurteilt wurde.“ Aber: „Was aber nicht heißt, das auch hier ein schwarzes Schaf sein könnte.“
Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann berichtet: „Insolvenzverwalter sind nicht die diejenigen, die im Visier der Staatsanwaltschaft stehen.“ Er kann sich nur an ein Verfahren erinnern, wo Gegenstände aus der Insolvenzmasse veräußert wurden. „Das Verfahren ist aber im Sand verlaufen“, blickt er zurück.
„Insolvenzverwalter sind nicht die diejenigen, die im Visier der Staatsanwaltschaft stehen“
Zu den Fällen, wo „eine theoretische Strafbarkeit“ auftreten könnte, äußert sich der Stuttgarter Oberstaatsanwalt Richter. „Der Insolvenzverwalter, der keine Bücher führt oder keine Bilanzen erstellt, macht sich strafbar, da es dann zu einer Kollision mit der Fortführung kommt.“
Literatur und Rechtsprechung sind gegensätzlich
Gibt es Erfahrungen bezüglich der Verfolgung von vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter in Bezug auf Delikte des Rechnungswesens (Buchführung oder Bilanzierung)? „Besonders heftig wird diskutiert, ob der Insolvenzverwalter die vorherige Buchführung aufzuarbeiten hat. Die Rechtsprechung verneint dies, da zu viele Kapazitäten gebunden wären. Unter Kollegen ist das eine heiße Diskussion. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass er dies für die laufende Buchführung und die Jahresabschlüsse zu erledigen hat“, erklärt Richter.
In der Phase der vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwaltung werden oft aufgrund der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Sozialversicherungsabgaben nicht mehr bezahlt. Verfolgen die Staatsanwälte in derartigen Konstellationen die vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter oder die Geschäftsführer? Richter: „Der schwache Verwalter macht sich nach unserer Auffassung nicht strafbar, da er keine Pflichten hat.“[...]
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